Wie bereits im Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 ausgeführt wurde, ist weiterhin unklar, weshalb die Stufe des ganzen Bereichs keinen Einfluss auf die Berechnung des Assistenzbeitrags haben soll. Die Abstufung dient ja gerade der Objektivierung des Bedarfs und trägt den individuellen Gegebenheiten Rechnung (vgl. E. 3.4.3. hiervor). Bei den verschiedenen Stufen sind sodann auch unterschiedliche Zeitwerte vorgesehen (vgl. E. 3.4.4. hiervor). Vielmehr scheinen die im FAKT2 hinterlegten Werte nicht mit den im Anhang 3 des KSAB vorgesehenen Werten übereinzustimmen.