234 S. 60) und mit Blick auf die fünf Stufen des Hilfebedarfs (vgl. E. 3.3.2. hiervor) zugunsten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerdegegnerin jedoch bereits im Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 darauf hin, dass das Vorgehen einer "Durchschnittsberechnung" (Stufe 4 betreffend Kleinkinderpflege; "Einstufung: nicht relevant" betreffend Erziehungsaufgaben für Kind ab 6 Jahren bis Volljährigkeit; Total Stufe 3; VB 234 S. 60 f.) jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt. Es ist einzig die Unterscheidung des Hilfebedarfs für die Erziehung und Betreuung einerseits von Kleinkindern und andererseits von älteren Kindern vorgesehen (Rz.