Nachdem das Versicherungsgericht im Rückweisungsurteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 festgehalten hatte, dass dem Beschwerdeführer für seinen Hilfebedarf im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" ein Wert entsprechend der Stufe 3 (71 bis 119 Minuten/Tag) zusteht und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte, damit diese den für den Beschwerdeführer massgebenden Wert festsetzt (vgl. Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 E. 3.4.; VB 226 S. 9), hielt die zuständige Abklärungsperson am 1. Juli 2021 fest, aufgrund der Rückweisung des Gerichts sei der FAKT2 neu berechnet und aufgrund des schweren Gesundheitszustandes des Beschwer-