4.2. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer Vater eines 2015 geborenen Kindes ist (VB 19 S. 5). Nachdem das Versicherungsgericht im Rückweisungsurteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 festgehalten hatte, dass dem Beschwerdeführer für seinen Hilfebedarf im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" ein Wert entsprechend der Stufe 3 (71 bis 119 Minuten/Tag) zusteht und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte, damit diese den für den Beschwerdeführer massgebenden Wert festsetzt (vgl. Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 E. 3.4.;