Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Regelung, dass eine versicherte Person im Endergebnis nur Anspruch auf Unterstützung von mindestens 120 Minuten pro Tag erhalte, wenn sie mindestens ein Kind unter sechs Jahren und ein weiteres Kind über sechs Jahren hätte, führe zu einem ungerechtfertigten Ergebnis (Beschwerde S. 5 ff.). Hinzu komme, dass sein Sohn seit Geburt behindert sei und daher ohnehin nicht unreflektiert von einer normalen Kinderbetreuung eines durchschnittlichen Kindes auszugehen sei (vgl. Beschwerde S. 8).