4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, wenn im Bereich der "Erziehung und Kinderbetreuung" unter Ziff. 4.1 (Kleinkinderpflege) von einer Einschränkung der Stufe 4 ausgegangen werde, so müsse ihm auch der zeitliche Bedarf dieser Stufe anerkannt werden. Dies sei gemäss Anhang 3 des KSAB mindestens 120 Minuten/Tag. Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Regelung, dass eine versicherte Person im Endergebnis nur Anspruch auf Unterstützung von mindestens 120 Minuten pro Tag erhalte, wenn sie mindestens ein Kind unter sechs Jahren und ein weiteres Kind über sechs Jahren hätte, führe zu einem ungerechtfertigten Ergebnis (Beschwerde S. 5 ff.).