In diesem wurde festgehalten, gemäss Kreisschreiben könnten im Bereich Kindererziehung 120 Minuten angerechnet werden. Dies sei jedoch der Höchstansatz für den Bereich und diese Minuten würden auf die Anzahl Kinder der Versicherten umgerechnet. Der Beschwerdeführer habe bei Beginn der Abklärung ein Kind unter sechs Jahren gehabt, was 90 Minuten Hilfebedarf im FAKT2 ausweise. Hätte er ein zweites Kind über sechs Jahren so bekäme er für dieses Kind noch 30 Minuten. Erst dann könnten die 120 Minuten geltend gemacht werden. Um dies zu erreichen müsse der Beschwerdeführer somit mehr als ein Kind haben, was nicht der Fall sei.