"Einstufung: nicht relevant" betreffend Erziehungsaufgaben für Kind ab 6 Jahren bis Volljährigkeit; Total Stufe 3) festgestellt und hierfür ein Hilfebedarf von 90 Minuten/Tag anerkannt wurde (VB 234 S. 60 f.). Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Höchstansatz von 120 Minuten pro Tag könne nur geltend gemacht werden, sofern der Beschwerdeführer ein zweites Kind über sechs Jahren hätte, und verwies des Weiteren auf den Bericht der zuständigen Abklärungsperson vom 23. September 2021 (VB 248 S. 2). In diesem wurde festgehalten, gemäss Kreisschreiben könnten im Bereich Kindererziehung 120 Minuten angerechnet werden.