4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2021 fest, der Hilfebedarf betrage (nach Abzug der Zeit für die Leistungen der Hilflosenentschädigung und Krankenpflegeversicherung) 243.52 Stunden (VB 248 S. 1 f.). Dabei stützte sie sich auf das am 20. Juli 2021 aktualisierte Abklärungsinstrument FAKT2 (VB 234), in welchem im Teilbereich "Erziehung und Kinderbetreuung" (Ziff. 4 FAKT2; Rz. 4033 ff. KSAB) eine Einschränkung der Stufe 3 (Stufe 4 betreffend Kleinkinderpflege; "Einstufung: nicht relevant" betreffend Erziehungsaufgaben für Kind ab 6 Jahren bis Volljährigkeit;