5.2.3. Im Lichte des soeben Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst zu Recht basierend auf dem vor dem Unfall vom 15. Juni 1977 erzielten Einkommen und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2020 festgesetzt. Die Berechnung des versicherten Verdienstes an sich wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach diese nicht korrekt wäre. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 29. September 2021 zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2021 basierend auf einem versicherten Verdienst von -9-