Nach der Rechtsprechung ist Art. 24 Abs. 2 UVV nicht nur bei lang dauernder Heilbehandlung, sondern auch in jenen Fällen, in denen der Unfall zunächst folgenlos abgeschlossen werden konnte und die andauernde Erwerbseinbusse erst nach einem Rückfall oder infolge von Spätfolgen eintritt, anwendbar (BGE 147 V 213 E. 3.4.1; vgl. zum Ganzen: ANDRÉ PIERRE HOL- ZER, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 224 f.).