24 Abs. 2 UVV). Das Bundesgericht interpretiert diese Regelung relativ eng. So wird bei deren Anwendung rechtsprechungsgemäss lediglich die allgemeine Lohnentwicklung aufgerechnet (vgl. etwa BGE 140 V 41 E. 6.4.2. S. 47; 147 V 213 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Persönliche Gründe wie etwa mutmassliche Beförderungen oder Erhöhungen des Arbeitspensums bleiben unberücksichtigt (BGE 127 V 165 E. 3b S. 172). Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist dabei an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen und es ist nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist Art.