5.2. 5.2.1. Den versicherten Verdienst setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls (Grundfall) erzielten Grundlohn von Fr. 2'700.00 (vgl. die Lohnangaben in der Unfallmeldung vom 16. Juni 1977 in VB II 1) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2020 auf Fr. 85'191.00 fest (vgl. VB 820). Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es sei stossend, zur Ermitt- -8- lung des versicherten Verdienstes auf den vor dem Unfall erzielten "Anfänger Lohn" abzustellen und dieser der nominalen Lohnentwicklung entsprechend aufzurechnen.