5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit wieder mindestens zu 30 % arbeitsfähig sei, erübrige sich ein Einkommensvergleich. Der Invaliditätsgrad entspreche dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und somit 70 %. Dies ist aufgrund des Umstandes, dass (unfallkausal) sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit besteht, nicht zu beanstanden und wird denn auch nicht gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).