4.3. Es sind keine Anhaltspunkte aktenkundig, welche gegen die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Prof. Dr. med. B. sprechen würden. Auf dessen Einschätzungen kann somit vollumfänglich abgestellt werden. Betreffend die Äusserung von Prof. Dr. med. B., wonach "allenfalls" auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % möglich wäre (vgl. E. 2.2), ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).