(VB 795 S. 3). Da im Unfallversicherungsrecht lediglich unfallbedingte Einschränkungen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2), stellt es denn auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die – im Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung noch nicht abgeheilten – Beschwerden am rechten Fuss des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen getroffen hat. Da ferner keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte psychische Symptomatik bestehen und die Schmerzen mit den unfallbedingten und unfallfremden organisch objektivierbaren