B. nicht berücksichtigten Aspekte. Die Beschwerdegegnerin legte den Fall schliesslich zusätzlich ihrer Kreisärztin Dr. med. F., Fachärztin für Chirurgie, vor. Diese verneinte in ihrer Beurteilung vom 12. Mai 2021 die Frage, ob sich aufgrund der in der Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Januar 2021 erwähnten medizinischen Unterlagen eine unfallbedingte wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe. Die somatischen Folgen, welche für die chronische Schmerzsituation verantwortlich seien, seien unverändert.