4.2. Der Gutachter Prof. Dr. med. B. stützte sich in seiner Expertise vom 15. April 2019 (neben den Ergebnissen seiner beiden eigenen Untersuchungen) auf eine Vielzahl an Vorakten, in welchen insbesondere auch die Schmerzproblematik des Beschwerdeführers dokumentiert ist (VB 651 S. 2 ff.). Die unter "I. Aktenunterlagen" erwähnten medizinischen Unterlagen gelten dabei rechtsprechungsgemäss als berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Die Schmerzproblematik fand – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – Eingang in die gutachterliche Beurteilung. So führte Prof. Dr. med.