1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 29. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 860) zu Recht eine auf einem versicherten Verdienst von Fr. 85'191.00 und einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende Invalidenrente zugesprochen hat. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Prof. Dr. med. B. vom 15. April 2019. Dieser stellte folgende Diagnosen (VB 651 S. 8 f.):