5. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens wurde die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradermittlung (VB 86 S. 1 f.) von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten im Ergebnis zu Recht – nicht beanstandet (vgl. -8- Rügeprinzip; E. 4.4. hiervor), so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin folglich mit Verfügung vom 29. September 2021 (VB 86) zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.