BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 5 f.) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das ABI-Gutachten vom 23. August 2021 ist demnach bei der Beschwerdeführerin seit Januar 2020 von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3. hiervor).