Sie hielten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fest, anlässlich der Exploration habe sich eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden von Seiten des Bewegungsapparates gezeigt. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck nach zweimalig lumbalem Wirbelsäuleneingriff und bei einem organischen Kern der Rückenproblematik aufgrund der radiologisch dokumentierten Diskushernie LWK4/5 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 rechts und -7-