fest, die beiden Gutachten (ABI, Dr. med. C.) kämen bei "mehr oder weniger identischen Untersuchungsresultaten zu einem anderen Schluss bezüglich Arbeitsfähigkeit", wobei das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C. auch seiner Einschätzung entspreche (BB 5). Beim von der Krankentaggeldversicherung eingeholten rheumatologischen Gutachten vom 16. September 2020 (vgl. VB 68 S. 5 ff.) handelt es sich nicht um ein von einem Sozialversicherungsträger nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten.