4.3. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das ABI-Gutachten vom 24. August 2021 könne nicht als schlüssig bezeichnet werden. Gestützt auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. C. vom 16. September 2020 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Beschwerde S. 4). Das ABI-Gutachten setze sich mit dieser völlig divergierenden Einschätzung nicht auseinander. Der behandelnde Arzt Dr. med. I., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Q., schätze die verbleibende Restarbeitsfähigkeit zudem gleich ein wie Dr. med.