In der angestammten Tätigkeit bestehe – aus interdisziplinärer Sicht – in einem ganztägigen Pensum aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In einer körperlich leichten Tätigkeit, mit immer wieder sitzenden Verrichtungen, ohne längeres Stehen und Gehen sowie ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Im zeitlichen Verlauf könne nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab März 2019 die aktuelle Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit ab Januar 2020 angenommen werden (VB 83 S. 10 f.).