Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 29. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 86) einzig einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint, sich aber nicht zu allfälligen Eingliederungsmassnahmen geäussert. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Eingliederungsmassnahmen beantragt (vgl. Beschwerde S. 6), fehlt es demnach am Anfechtungsgegenstand. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.