Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.482 / lf / ce Art. 32 Urteil vom 24. März 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Alex Hediger, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4051 Basel Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 29. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1974 geborene Beschwerdeführerin, zuletzt tätig gewesen als Betriebs- mitarbeiterin, meldete sich am 25. August 2019 wegen Rückenbeschwer- den bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte berufliche und medizinische Abklärungen, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein und liess die Beschwerde- führerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nach Eingang des von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Gutachtens (Gutachten von Dr. med. C., Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Me- dizin und Rehabilitation, Rheumazentrum D., vom 16. September 2020) po- lydisziplinär begutachten (Gutachten der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel [ABI], vom 23. August 2021). Mit Verfügung vom 29. Septem- ber 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Be- schwerdeführerin ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 29. September 2021 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 1. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 29. September 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Feb- ruar 2020 eine ganze Rente basierend auf einem mindestens 70%-igen Invaliditätsgrad auszurichten. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der Kostenerlass mit dem unterzeichneten Anwalt als un- entgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. November 2021 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzich- tete mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme. -3- 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter Dr. iur. Alex Hediger, Advokat, Basel, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist bezüglich der beantragten Zusprache beruflicher Eingliederungs- massnahmen (vgl. Beschwerde S. 6) auf Folgendes hinzuweisen: Im ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer- deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset- zung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 29. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 86) einzig einen Inva- lidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint, sich aber nicht zu allfälligen Eingliederungsmassnahmen geäussert. Soweit die Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerde Eingliederungsmassnahmen beantragt (vgl. Beschwerde S. 6), fehlt es demnach am Anfechtungsgegenstand. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. Bei diesem Er- gebnis ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" im Falle eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades einem Entscheid über den Invalidenrentenanspruch noch vor Prüfung des An- spruchs auf berufliche Massnahmen nicht entgegensteht (Urteil des Bun- desgerichts 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E. 3.2.4). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 29. September 2021 (VB 86) abgewiesen hat. 3. In der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2021 (VB 86) stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das ABI-Gutachten der Dres. med. E., Facharzt für Neurologie, F., Facharzt für Orthopädische Chi- rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, G., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Prof. Dr. med. H., Facharzt für -4- Allgemeine Innere Medizin, vom 23. August 2021. Darin wurden interdis- ziplinär die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 83 S. 8 f.): "a) Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Chronisches lumbales und intermittierendes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80/Z98.8) (…) b) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende Panuveitis Auge links unklarer Ätiologie, ED 04/2016 (ICD-10 H44.1) (…) 2. Latente Tuberkulose, ED 12/2016 (…)". In der angestammten Tätigkeit bestehe – aus interdisziplinärer Sicht – in einem ganztägigen Pensum aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In einer körperlich leichten Tätig- keit, mit immer wieder sitzenden Verrichtungen, ohne längeres Stehen und Gehen sowie ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Im zeitlichen Ver- lauf könne nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab März 2019 die aktuelle Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit ab Januar 2020 angenommen werden (VB 83 S. 10 f.). 4. 4.1. 4.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). -5- 4.2. Das ABI-Gutachten vom 23. August 2021 wird den von der Rechtspre- chung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 83 S. 15 ff., 47 f.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 83 S. 23 ff., 29 ff., 37 ff., 48 f.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 83 S. 25 f., 32 f., 39 ff., 49 f.) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizini- schen Akten auseinander (vgl. VB 83 S. 9 ff., 26 ff., 33 ff., 42 ff., 50 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich ge- eignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachver- halt zu erbringen. 4.3. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das ABI-Gutachten vom 24. August 2021 könne nicht als schlüssig bezeichnet werden. Gestützt auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. C. vom 16. September 2020 sei von ei- ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Be- schwerde S. 4). Das ABI-Gutachten setze sich mit dieser völlig divergieren- den Einschätzung nicht auseinander. Der behandelnde Arzt Dr. med. I., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Q., schätze die verbleibende Rest- arbeitsfähigkeit zudem gleich ein wie Dr. med. C. Überdies sei die Beurtei- lung der Belastbarkeit nur im Rahmen einer Eingliederung in einem ge- schützten Umfeld möglich (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Beschwerdebeilage [BB] 5). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Einschätzung ihres behandelnden (Haus-)Arztes verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedli- che Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dr. med. I. hält in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2021 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin -6- fest, die beiden Gutachten (ABI, Dr. med. C.) kämen bei "mehr oder weni- ger identischen Untersuchungsresultaten zu einem anderen Schluss be- züglich Arbeitsfähigkeit", wobei das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C. auch seiner Einschätzung entspreche (BB 5). Beim von der Krankentaggeldversicherung eingeholten rheumatologischen Gutachten vom 16. September 2020 (vgl. VB 68 S. 5 ff.) handelt es sich nicht um ein von einem Sozialversicherungsträger nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gut- achten. Bei solchen Gutachten – vergleichbar mit Beurteilungen versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.) – reichen bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit aus, damit sie nicht als beweiskräftig gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 und 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 5, je mit Hinwei- sen). Dieses Gutachten lag den ABI-Gutachtern vor (VB 83 S. 18). Der or- thopädische Gutachter Dr. med. F. hielt diesbezüglich fest, im rheumatolo- gischen Gutachten habe Dr. med. C. keine klinische Untersuchung doku- mentiert; dessen Einschätzung einer qualitativ und quantitativ hochgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der "heutigen" Untersu- chung aus rein orthopädischer Sicht keinesfalls gefolgt werden (VB 83 S. 44). Damit bestehen bereits zumindest geringe Zweifel an der Einschät- zung von Dr. med. C. Soweit die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, der neurologische Gutachter Dr. med. E. habe sich überhaupt nicht mit dem Gutachten von Dr. med. C. auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 5), ist festzuhalten, dass dieses Gutachten auch dem neurologischen ABI-Gut- achter vorgelegen hatte (VB 83 S. 47 i.V.m. VB 83 S. 18). Entscheidend ist, dass die Gutachter über das vollständige medizinische Dossier verfügen und ihre Beurteilung in Kenntnis der Unterlagen abgegeben haben (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4; 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4). Es bedarf keiner ausdrücklichen Stel- lungnahme zu jeder einzelnen abweichenden Meinung, sondern es wird von medizinischen Experten eine in Kenntnis der Aktenlage gebildete ei- genständige Beurteilung erwartet (vgl. SVR 2009 UV Nr. 29 S. 101, 8C_669/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3). Dies wurde im ABI-Gutachten vorgenommen. Die ABI-Gutachter kamen in Kenntnis der Vorakten sowie der erfolgten Bildgebungen, nach Auseinandersetzung mit den bereits er- gangenen medizinischen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu ihrer nachvoll- ziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung. Sie hielten in der inter- disziplinären Gesamtbeurteilung fest, anlässlich der Exploration habe sich eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Be- schwerden und den objektivierbaren Befunden von Seiten des Bewegungs- apparates gezeigt. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck nach zweimalig lumbalem Wirbelsäuleneingriff und bei einem organischen Kern der Rückenproblematik aufgrund der radiologisch dokumentierten Dis- kushernie LWK4/5 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 rechts und -7- deutlichen Spondylarthrosen LWK3/4/5/SWK1, doch müssten die deutli- chen Inkonsistenzen mit zeitweise fehlender Schmerzangabe und bei feh- lender psychiatrischer Komorbidität als deutliche nicht-organische Be- schwerdekomponente im Sinne einer Schmerzausweitung interpretiert werden (VB 83 S. 9 f.). Eine mangelnde gutachterliche Auseinanderset- zung ist damit insgesamt nicht ersichtlich. Bei der vom ABI-Gutachten abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. C. ist damit lediglich von einer unterschiedlichen Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes auszugehen (Urteil des Bun- desgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen), was angesichts der umfassenden gutachterlichen Abklärungen und den (ABI-)gutachterlich begründeten Zweifeln an der Einschätzung von Dr. med. C. kein Abweichen vom ABI-Gutachten rechtfertigt. Hinsichtlich der vom rheumatologischen Gutachten übernommenen Einschätzung des Hausarztes ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen) und Dr. med. I. bezüglich der vorherrschenden orthopädischen Problematik (VB 83 S. 11) keine fachärztliche Kompetenz zukommt. 4.4. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Rügeprinzip, BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am ABI-Gutachten vom 23. August 2021 Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der medizinische Sachver- halt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 5 f.) in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das ABI-Gutachten vom 23. August 2021 ist demnach bei der Beschwerdeführerin seit Januar 2020 von einer 80%igen Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3. hier- vor). 5. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens wurde die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgrader- mittlung (VB 86 S. 1 f.) von der rechtskundig vertretenen Beschwerdefüh- rerin – nach Lage der Akten im Ergebnis zu Recht – nicht beanstandet (vgl. -8- Rügeprinzip; E. 4.4. hiervor), so dass sich diesbezügliche Weiterungen er- übrigen. Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenbegehren der Beschwer- deführerin folglich mit Verfügung vom 29. September 2021 (VB 86) zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). 6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Dr. iur. Alex Hediger, Advokat, Basel, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. März 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker