bedingte Erwerbseinbusse "objektiviert werden" könne. Die Beschwerdegegnerin wird die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers im erwerblichen Bereich daher fundiert abzuklären und hernach über dessen Anspruch auf eine Rente neu zu befinden haben. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2021 aufzuheben und die Sache – wie eventualiter beantragt – zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.