3.3. Aufgrund der am 3. November 2016 erfolgten Anmeldung (VB 7) konnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im Mai 2017 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu diesem Zeitpunkt erzielte der Beschwerdeführer ausweislich des IK-Auszugs kein AHV-beitragspflichtiges Einkommen (VB 102 S. 4); soweit ersichtlich, bezog er damals (einzig) Krankentaggelder (vgl. VB 40.2 S. 1; 120 S. 4), welche jedoch nicht zum für den Einkommensvergleich massgebenden Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gehören (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Folglich kann entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 123 S. 2) auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass keine durch den Gesundheitsschaden