sen tiefer Lohn vor, weshalb von der steuerrechtlichen Qualifikation der Dividenden als Kapitalertrag nicht abzuweichen ist. -7- 3.2.4. Zusammenfassend sind daher weder die nicht ausgeschütteten Gewinne der C. noch die tatsächlich ausgeschütteten Dividenden bei der Bemessung der Vergleichseinkommen zu berücksichtigen.