134 V 297 E. 2.2 S. 300 f.). Bei einem Lohn in angemessener Höhe bleibt praxisgemäss kein Raum, um von der steuerrechtlichen Qualifikation abzuweichen und beitragsrechtlich statt von einer Dividende von massgebendem Lohn auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2). Vorliegend erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens in seiner Tätigkeit als Hochbaupolier jeweils ein Gehalt von rund Fr. 110'000.00 (vgl. VB 13.1 S. 6; 102 S. 4).