3.2.3. Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ergibt sich, dass die Dividenden jeweils nicht als AHV-beitragspflichtiges Einkommen abgerechnet wurden (vgl. VB 102 S. 4). Auch in steuerrechtlicher Hinsicht wurden die Dividenden stets als Kapitalerträge behandelt (vgl. VB 111.2 S. 1; 111.3 S. 1; 111.4 S. 1; 111.5 S. 1; 111.6 S. 1; 111.7 S. 1). Steuerrechtlich wäre eine Zurechnung der Dividenden zum Lohn denn auch nur zulässig, wenn ein unangemessen tiefer Lohn mit einer im Vergleich zum eingesetzten Kapital unangemessen hohen Dividende einhergehen würde (BGE 141 V 634 E. 2.2.1 S. 636 f.; 134 V 297 E. 2.2 S. 300 f.).