Er ist demnach als unselbständig erwerbend zu qualifizieren. Dementsprechend sind die nicht ausgeschütteten Gewinne der C. bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht anzurechnen. Zu prüfen ist indes, ob die tatsächlich ausgeschütteten Gewinne massgebenden Lohn im Sinne von Art. 25 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AHVG -6- darstellen und dementsprechend bei der Bemessung der Vergleichseinkommen zu berücksichtigen sind.