3.2. 3.2.1. In der Rechtsprechung wurden Versicherte jeweils dann als faktisch selbständig erwerbend qualifiziert, wenn sie alleinige Eigentümer und meist auch alleiniges Organ der betreffenden Gesellschaft waren (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.4.1; 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.1; 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 4.1). Der Beschwerdeführer war zwar vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter anderem als Geschäftsleiter tätig (vgl. VB 114 S. 5). Jedoch ist respektive war er weder Alleininhaber noch Mehrheitsaktionär noch einziges Organ der C.. Er ist demnach als unselbständig erwerbend zu qualifizieren.