Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin ging in seinem Bericht vom 1. April 2020 (VB 116) im Wesentlichen davon aus, dass das Einkommen des Beschwerdeführers, das sich aus dem im IK-Auszug verzeichneten Lohn sowie der Beteiligung am Gewinn der C. zusammensetze, in den Jahren 2017 bis 2019 nie mehr als 20.2 % unter dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2010 bis 2015 durchschnittlich erzielten Einkommen gelegen habe. Folglich habe nie eine rentenbegründende Erwerbseinbusse vorgelegen (VB 116 S. 1).