3. 3.1. Der Beschwerdeführer ist ausweislich der Akten seit dem Jahre 1971 im Pensum von 100 % bei der C. angestellt und fungiert seit 1997 zudem als Mitglied deren Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien (vgl. VB 109 S. 1; 114 S. 1). Gemäss eigenen Angaben ist er seit 1985 zu 28.33 % am fraglichen Unternehmen beteiligt (vgl. VB 114 S. 1). Im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens bestand seine Tätigkeit im Betrieb aus Geschäftsleitungsaufgaben, der Organisation von Baustellen, der Leitung von Baustellen und Maurerarbeiten; seit Eintritt des Gesundheitsschadens verrichtet er – "unter Aufsicht und Führung" – ausschliesslich noch Maurerarbeiten (VB 114 S. 5).