Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Bestimmung der Erwerbseinbusse bzw. des Invaliditätsgrades zu Unrecht seine persönliche Leistungsfähigkeit ausser Acht gelassen und die Gewinnentwicklung seiner Arbeitgeberin, der C., berücksichtigt, an welcher er beteiligt sei. Richtigerweise sei er als Unselbständigerwerbender einzustufen und demenentsprechend die "ordentliche Methode" des Einkommensvergleichs anzuwenden, womit ohne Weiteres ein einen Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad resultiere (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).