1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 30. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 123) gestützt auf die Ausführungen des RAD aus, die Beschreibung der funktionellen Einschränkungen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der MEDAS-Gutachter seien nicht nachvollziehbar. Da jedoch gemäss Bericht ihres "Aussendienstes" (Abklärungsdienst; vgl. VB 116) vom 1. April 2020 keine Erwerbseinbusse "objektiviert werden" könne, sei ein Rentenanspruch von vornherein ausgeschlossen und würden sich weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts erübrigen (VB 123 S. 4).