"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2021 aufzuheben, und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine befristete Rente, zu leisten. 2. Eventualiter seien weitere Abklärungen zum Erwerbsausfall und der Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers durchzuführen, und es sei im Anschluss daran erneut über dessen Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. 3. Unter o/e-Kostenfolge."