6.3. Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass schon zum Zeitpunkt der ersten rentenaufhebenden Verfügung vom 18. Juni 2018 (VB 130) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % mehr vorgelegen hat, ist die rückwirkende Rentenaufhebung per 31. Juli 2018 nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_792/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.