Erwägung zu ziehen. Ob deswegen auf eine massgebliche Lohneinbusse zu schliessen ist, welche einen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermag, kann offen gelassen werden: Angesichts der Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab August 2016 bzw. 30 % seit August 2018 würde eine allfällige hypothetische Einkommensminderung von 10 % aufgrund der genannten Faktoren zu einem Invaliditätsgrad von 28 % (100 – 80  0.9) bzw. 37 % führen (100  [70  0.9]). Damit resultierte unverändert ein unter dem für einen Rentenanspruch erforderlichen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) liegender Invaliditätsgrad, womit sich die Aufhebung der Rente jedenfalls als rechtens erweist.