gemeinen Methode des Einkommensvergleichs und nicht der gemischten Methode erfolgt (vgl. dazu BGE 134 V 9; Urteil des Bundesgerichts 9C_332/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3) und im vorliegenden Zusammenhang nur potenziell lohnrelevante Merkmale zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5.2.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3). Dass das hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen infolge der postulierten Einschränkungen in der Haushaltsführung tiefer ausfallen würde, ist nicht anzunehmen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.