Im Falle der Beschwerdeführerin hat der Beschäftigungsgrad von 80 % bzw. von 70 % statistisch gesehen eine lohnsteigernde Wirkung (BfS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor [T18], Frauen, ohne Kaderfunktion, Teilzeit: zwischen 75 % und 89 % bzw. zwischen 50 % und 74 %). Soweit die Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn fordert, weil die Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit gemäss ihrer Einschätzung zu einer erhöhten Beeinträchtigung bei der Haushaltstätigkeit führen werde, kann ihr nicht gefolgt werden, da die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der all-