Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Da sich das Alter bei Frauen im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt, ist auch unter diesem Gesichtspunkt kein leidensbedingter Abzug zu tätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2). Ob aufgrund einer nur noch zumutbaren Teilzeitarbeit ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts