der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres auszuschliessen ist. Wie es sich damit verhält, braucht – wie noch aufzuzeigen sein wird – indes nicht abschliessend geprüft zu werden. Weiter kommt dem Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zu. Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2).