sätzlich keine Umstände ersichtlich, welche auf dem vorliegend relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären, sodass jedenfalls nicht von einem erheblich eingeschränkten Spektrum der noch in Frage kommenden Anstellungen auszugehen ist. Eine allfällige psychisch bedingt erforderliche verstärkte Rücksichtnahme seitens von Vorgesetzten und Arbeitskollegen stellt ferner gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen eigenständigen abzugsfähigen Umstand dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).