5.3. 5.3.1. An der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der für die Ermittlung des Invalideneinkommens relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst, hat das Bundesgericht nach Würdigung der diesbezüglichen Kritik ausdrücklich festgehalten (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f.), weshalb die Beschwerdeführerin aus dem fraglichen Gutachten von GÄCHTER/EGLI/MEIER/FILIPPO in dieser Hinsicht nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Beschwerde S. 6). Sodann rechtfertigen die Ergebnisse der "BASS-Studie" bzw. der darin erhobene Minderverdienst gesundheitlich beeinträchtigter Personen von durchschnittlich 12.5 % keinen Abzug vom Tabellenlohn.