2, S. 5 ff.). Ferner sei davon auszugehen, dass sie bei Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit in einem noch höheren Ausmass bei der Haushaltstätigkeit eingeschränkt sein werde, was von "ökonomischer Relevanz" sei. In Nachachtung des Gleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV seien "solche Interdependenzen" auch bei der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu berücksichtigten (Beschwerde Ziff. 3, S. 7 f.).