Auf ein generelles Vorkommen von Arbeitsplätzen dieser Art innerhalb des ausgeglichenen Arbeitsmarktes könne aber nicht geschlossen werden. Zudem komme das erwähnte Rechtsgutachten vom 22. Januar 2021 gestützt auf eine "separate BASS- Studie" zum Schluss, dass das Lohnniveau von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen durchschnittlich um 12.5 % tiefer liege als die Tabellenlöhne der LSE. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie eine im Vergleich zum marktüblichen Lohn viel tiefere Entlöhnung erzielen würde (Beschwerde Ziff. 2, S. 5 ff.).