Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 5.4 mit Hinweisen), was die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede stellt. Die genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen erübrigt sich damit rechtsprechungsgemäss, da bei dieser Konstellation der Invaliditätsgrad – vorbehältlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn – dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht. Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b S. 137 bzw. "Schätzungsvergleich" (vgl. Beschwerde S. 5) dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen). -7-